Bis zum 7. April 2023 gelten noch letzte Corona-Schutzmaßnahmen, wie die Maskenpflicht für Besucher von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen. Danach tritt die ihnen zugrundeliegende Corona-Schutzverordnung außer Kraft.
Arbeitgeber können mit ihren Beschäftigten jedoch weiterhin eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Infolge der ebenfalls außer Kraft tretenden Corona-Impfverordnung wird die bisher aus Steuermitteln finanzierte kostenfreie Corona-Impfung nach dem 7. April zu einer Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen. Sie zählt dann zur Regelversorgung.