Allgemeine Geschäftsbedingungen der AXIOM Nord GmbH Personaldienstleistung Arbeitnehmerüberlassung/ - mit anschließender Übernahme
1. Allgemeines
Für sämtliche von AXIOM Nord GmbH Personaldienstleistung (im Folgenden: Auftragnehmer) aus und
im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienst-
leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB
des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer nicht aus-
drücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit-
nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche
Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Auftragnehmer keine Leistungspflichten beste-
hen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12
Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2 Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wert-
sachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Betrieb des Auftraggebers
eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer
jeweils gültigen Fassung einbezogen werden um dadurch den in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbe-
handlungsgrundsatz abzuwenden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher
Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den
letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst
oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unter-
nehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer
unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen
(Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt
werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5 Sind oder werden für den Auftraggeber weitere oder höhere Zuschläge oder andere finanzielle
Leistungen oder Zahlungsverpflichtungen für kollektive Einrichtungen (bspw. SOKA Bau) aufgrund
tarifvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen allgemeinverbindlich bzw. verbindlich und gelten diese
auch für das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die
diesbezüglich durch diese zu erbringenden Leistungen auf erstes Auffordern zu ersetzen. Gleiches gilt
für etwaig durch den Auftragnehmer nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge und abzuführende
Einkommenssteuer.
2.6 Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber dem Auftragnehmer vertraglich zur Geheimhaltung
aller Geschäftsangelegenheiten der Auftraggeber verpflichtet. Eine Kopie dieser Vereinbarung wird dem
Auftraggeber auf dessen Verlangen entgeltlich zur Verfügung gestellt.
3. Arbeitsrechtliche Beziehungen
3.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem
Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers.
3.2 Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezo-
genen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen,
die dem mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem
Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktions-
recht bei dem Auftragnehmer.
4. Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Arbeitsschutzmaßnahmen
4.1 Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen
am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt den Auftragneh-
mer insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus
4.2 Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende
Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen
Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Auftraggeber den Zeitar-
beitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der
zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Zeitarbeitnehmer
Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrun-
gen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch
entstehenden Ausfallzeiten.einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
4.3 Zur Wahrnehmung der dem Auftragnehmer obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeit-
nehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.
4.4 Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind
oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeit-
arbeitnehmer einzuholen und dem Auftragnehmer die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.
4.5 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Zeitar-
beitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Auf-
traggeber dem Auftragnehmer einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach
Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit dem Auftragnehmer den Unfallhergang untersuchen.
5. Zurückweisung/Austausch von Zeitarbeitnehmern
5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Auftragnehmer zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Auftragnehmer zu einer außeror-
dentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626
BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im
Falle der Zurückweisung ist der Auftragnehmer berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitneh-
mer an den Auftraggeber zu überlassen.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überlassenen Leiharbeitnehmer in den ersten vier Stunden
nach Arbeitsaufnahme, zumindest aber unmittelbar zu Beginn des Einsatzes auf ihre Eignung hin zu
überprüfen. Beanstandungen sind am Tag der Feststellung, spätestens aber binnen einer Woche an
den Auftragnehmer zu richten. Bei berechtigten Beanstandungen besteht das Recht des Auftragneh-
mers auf Austausch des Leiharbeitnehmers. Ist dem Auftragnehmer ein Austausch nicht möglich, kön-
nen beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Die bis zum Austausch bzw. Rücktritt abgeleistete Ar-
beitszeit ist durch den Auftraggeber entsprechend den Vereinbarungen des Arbeitnehmerüberlassungs-
vertrages zu vergüten.
5.3 Darüber hinaus ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen
Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige
Zeitarbeitnehmer zu überlassen
6. Leistungshindernisse/Rücktritt
6.1 Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die
Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag-
nehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert
wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampf-
maßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheitliche
Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen
berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Auftraggeber bekannt, dass die von dem Auftrag-
nehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn
der Betrieb des Auftraggebers bestreikt wird.
6.3 Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht
auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich
nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der
Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber
stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten
Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
7. Abrechnung
7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um
Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdau-
ernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer
stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur
Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlas-
senen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor gegebenenfalls
wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nacht-
arbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stun-
dennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers
zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitneh-
mers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeit-
gesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen
Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
8. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung
8.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Auftraggeber geltend
gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
8.2 Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt,
Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
9. Gewährleistung/Haftung
9.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die vor-
gesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere
von Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Füh-
rungszeugnissen nicht verpflichtet.
9.2 Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch
Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn
dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie
seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Bei der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, sowie bei Verstößen gegen solche Pflich-
ten, bei denen eine Freizeichnung die Leistungszusage des Verleihers aushöhlen würde, da der Vertrag
gerade auf die Erfüllung dieser Pflicht gerichtet war und ohne die eine ordnungsgemäße Vertragsdurch-
führung nicht möglich wäre, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dies gilt sowohl für gesetzliche
als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit,
des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für
vorhersehbare Schäden.
9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die
diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den
Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über
jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
9.4 Sollte der Auftraggeber seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 2.4. nicht nachkommen, so
stellt er den Auftragnehmer von allen bisher entstandenen und künftig aus dieser Pflichtverletzung
entstehenden Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der
Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwai-
gen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
10. Übernahme von Zeitarbeitnehmern/Vermittlungsprovision
10.1 Eine Vermittlung liegt unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder
wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
mit dem Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch
dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unterneh-
men innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Zeitarbeitnehmer ein
Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der
Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
10.2 Eine Vermittlung liegt ebenfalls unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm recht-
lich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem
Bewerber durch den Auftragnehmer ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
10.3 Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftragge-
ber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des
Abschlusses des Arbeitsvertrages.
10.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag
mit einem aktuell oder innerhalb der letzten 6 Monate überlassenen Zeitarbeitnehmer abgeschlossen
wurde. Wenn im Streitfall der Auftragnehmer Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwi-
schen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vermuten lassen, trägt der Auftraggeber die Be-
weislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
10.5 In den Fällen der 10.1 bis 10.3 hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Auftrag-
nehmer zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbe-
fristete Arbeitsverhältnisse.
10.6 Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne
vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der Überlassung
beträgt die Vermittlungsprovision bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlas-
sung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von sechs Monaten 1,5 Bruttomonatsge-
hälter, bei einer Übernahme innerhalb von neun Monaten 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Über-
nahme innerhalb von zwölf Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter.
10.7 Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist die zwischen dem Auftraggeber und dem
Zeitarbeitnehmer für einen durchschnittlichen Monat vereinbarte Bruttovergütung, mindestens aber das
zwischen dem Auftragnehmer und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftrag-
geber legt dem Auftragnehmer eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbre-
chungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhält-
nisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die
Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.
11. Vertragslaufzeit/Kündigung
11.1 Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe-
stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berech-
tigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden
Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalen-
derwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.
11.2 Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Der Auftragnehmer ist insbesondere
zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn a) die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder b) der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch
nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.
11.3 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber
dem Auftragnehmer ausgesprochen wird. Die durch den Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer
sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.
12. Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel
12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirk-
samkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Formerfordernisses selbst. Die von dem
Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder
Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
12.2 Die Parteien vereinbaren für ihre vertragliche Rechtsbeziehung die Anwendbarkeit des deutschen
Rechts (Rechtswahl nach EG 27 Abs.1 EGBGB). Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, gilt als
Gerichtsstand Stralsund.
12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt aus-
schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am
nächsten kommt.