Zulagen/Zuschläge im Überblick
Mehrarbeit
Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. Bei Vereinbarung einer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat werden Mehrarbeitszuschläge für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit
- 20 Arbeitstagen über 160 Stunden
- 21 Arbeitstagen über 168 Stunden
- 22 Arbeitstagen über 176 Stunden
- 23 Arbeitstagen über 184 Stunden hinausgehen.
Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Teilzeitbeschäftigte.
Nachtarbeit
Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent. Regelmäßige Nachtarbeit (Dauernachtschicht) wird mit einem Zuschlag von 20 Prozent vergütet.
Sonntagsarbeit
Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7).
Feiertagsarbeit
Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7).
Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort.
Sonstige Zuschlagsvereinbarungen
Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
Die prozentuale Zuschlagsberechnung bezieht sich auf die Vergütung gemäß aktueller Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 des Entgelttarifvertrages. Die Zuschlagsberechnung bezieht sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder etwaige außertarifliche Zulagen.
Abweichungen
Abweichend von den oben genannten Zuschlägen werden für Tätigkeiten im medizinischen/ärztlichen Bereich folgende Zuschläge vereinbart:
- Nachtarbeit 15,0 Prozent
- Sonntagsarbeit 25,0 Prozent
- Feiertagsarbeit 35,0 Prozent
- Samstagsarbeit in der Zeit von 13.00 bis 23.00 Uhr 7,5 Prozent
Abweichend von den oben genannten Zuschlägen richten sich für die Tätigkeiten im gastronomischen Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach der jeweiligen Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb.